Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten. | Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten. |