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Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten.
 
Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten.
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Für die Zeit bis zur Wahl ist durch den Feuerwehrkommandanten unverzüglich eine Person mittels Bescheid zu bestellen, die diese Funktion bis zur Wahl ausübt. Eine Bescheidvorlage für die vorübergehende Bestellung findet sich auf der [https://www.ooelfv.at/feuerwehr-intern/downloads/?tx_sbdownloader_pi1%5Bcatid%5D=16&tx_sbdownloader_pi1%5Bscat%5D=3_16 Homepage des Oö. LFV.]
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Für die Zeit bis zur Wahl ist durch den Feuerwehrkommandanten unverzüglich eine Person mittels Bescheid zu bestellen, die diese Funktion bis zur Wahl ausübt. Eine Bescheidvorlage für die vorübergehende Bestellung findet sich auf der [https://www.ooelfv.at/feuerwehr-intern/downloads/?tx_sbdownloader_pi1%5Bcatid%5D=16&tx_sbdownloader_pi1%5Bscat%5D=3_16 Homepage des . LFV.]
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==Provisorische Bestellung durch die Landes-Feuerwehrleitung==
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Ist eine Wahl laut Oö. FWG § 24 binnen 6 Monaten nicht möglich so hat laut Oö. FWG 2015 § 27 eine provisorische Bestellung durch die . Landes-Feuerwehrleitung (auf Antrag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten) zu erfolgen. Diese provisorische Bestellung ist bis zum Zustandekommen einer rechtswirksamen Wahl gültig.
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Eine Wahl ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen!
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