Leitfaden Funktionszurücklegung: Unterschied zwischen den Versionen

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Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten.
 
Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten.
  
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Für die Zeit bis zur Wahl ist durch den Feuerwehrkommandanten unverzüglich eine Person mittels Bescheid zu bestellen, die diese Funktion bis zur Wahl ausübt. Eine Bescheidvorlage für die vorübergehende Bestellung findet sich auf der [https://www.ooelfv.at/feuerwehr-intern/downloads/?tx_sbdownloader_pi1%5Bcatid%5D=16&tx_sbdownloader_pi1%5Bscat%5D=3_16 Homepage des Oö. LFV.]
  
Für die Zeit bis zur Wahl ist durch den Feuerwehrkommandanten unverzüglich eine Person mittels Bescheid zu bestellen, die diese Funktion bis zur Wahl ausübt. Eine Bescheidvorlage für die vorübergehende Bestellung findet sich auf der [https://www.ooelfv.at/feuerwehr-intern/downloads/?tx_sbdownloader_pi1%5Bcatid%5D=16&tx_sbdownloader_pi1%5Bscat%5D=3_16 Homepage des . LFV.]
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==Provisorische Bestellung durch die Landes-Feuerwehrleitung==
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Ist eine Wahl laut Oö. FWG § 24 binnen 6 Monaten nicht möglich so hat laut Oö. FWG 2015 § 27 eine provisorische Bestellung durch die . Landes-Feuerwehrleitung (auf Antrag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten) zu erfolgen. Diese provisorische Bestellung ist bis zum Zustandekommen einer rechtswirksamen Wahl gültig.
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Eine Wahl ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen!

Version vom 26. März 2021, 12:43 Uhr

Dieser Leitfaden beschreibt den Vorgang bei Funktionszurücklegungen von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos und die provisorische Bestellung bzw. Wahl von neuen Kommandomitgliedern.

Funktionszurücklegung

Die Erklärung über die Zurücklegung einer Kommandofunktion (auch vom Feuerwehrkommandanten bestellte Kommandofunktionen) ist schriftlich an die Standortgemeinde zu übermitteln. Die Zurücklegung wird mit Einlagen des Rücktrittsschreibens bei der Gemeinde wirksam. Bei Funktionszurücklegung eines Feuerwehrkommandanten sind der jeweilige Abschnitts- und Bezirks-Feuerwehrkommandant zu verständigen. (Oö. FWG 2015 § 26 Abs. 2)

Vom Feuerwehrkommandanten bestellte Funktionen

Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein vom Feuerwehrkommandanten bestelltes Kommandomitglied (Zugskommandant, Gerätewart), so wird diese Funktion erneut vom Feuerwehrkommandanten bestellt.

Gewählte Funktionen

Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten.

Für die Zeit bis zur Wahl ist durch den Feuerwehrkommandanten unverzüglich eine Person mittels Bescheid zu bestellen, die diese Funktion bis zur Wahl ausübt. Eine Bescheidvorlage für die vorübergehende Bestellung findet sich auf der Homepage des Oö. LFV.

Provisorische Bestellung durch die Landes-Feuerwehrleitung

Ist eine Wahl laut Oö. FWG § 24 binnen 6 Monaten nicht möglich so hat laut Oö. FWG 2015 § 27 eine provisorische Bestellung durch die Oö. Landes-Feuerwehrleitung (auf Antrag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten) zu erfolgen. Diese provisorische Bestellung ist bis zum Zustandekommen einer rechtswirksamen Wahl gültig. Eine Wahl ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen!