Leitfaden Funktionszurücklegung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus LFK public
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 1: Zeile 1:
 +
==Allgemeines==
 
Dieser Leitfaden beschreibt den Vorgang bei Funktionszurücklegungen von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos und die provisorische Bestellung bzw. Wahl von neuen Kommandomitgliedern.  
 
Dieser Leitfaden beschreibt den Vorgang bei Funktionszurücklegungen von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos und die provisorische Bestellung bzw. Wahl von neuen Kommandomitgliedern.  
  

Aktuelle Version vom 26. März 2021, 12:51 Uhr

Allgemeines

Dieser Leitfaden beschreibt den Vorgang bei Funktionszurücklegungen von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos und die provisorische Bestellung bzw. Wahl von neuen Kommandomitgliedern.

Funktionszurücklegung

Die Erklärung über die Zurücklegung einer Kommandofunktion (auch vom Feuerwehrkommandanten bestellte Kommandofunktionen) ist schriftlich an die Standortgemeinde zu übermitteln. Die Zurücklegung wird mit Einlagen des Rücktrittsschreibens bei der Gemeinde wirksam. Bei Funktionszurücklegung eines Feuerwehrkommandanten sind der jeweilige Abschnitts- und Bezirks-Feuerwehrkommandant zu verständigen. (Oö. FWG 2015 § 26 Abs. 2)

Vom Feuerwehrkommandanten bestellte Funktionen

Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein vom Feuerwehrkommandanten bestelltes Kommandomitglied (Zugskommandant, Gerätewart), so wird diese Funktion erneut vom Feuerwehrkommandanten bestellt.

Gewählte Funktionen

Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein laut Oö. FWG 2015 §17 Abs. 1 Z 1-4 gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), so ist unverzüglich eine Wahl laut Oö. FWG 2015 § 24 durch die Standortgemeinde einzuleiten.

Für die Zeit bis zur Wahl ist durch den Feuerwehrkommandanten unverzüglich eine Person mittels Bescheid zu bestellen, die diese Funktion bis zur Wahl ausübt. Eine Bescheidvorlage für die vorübergehende Bestellung findet sich auf der Homepage des Oö. LFV.

Provisorische Bestellung durch die Landes-Feuerwehrleitung

Ist eine Wahl laut Oö. FWG § 24 binnen 6 Monaten nicht möglich so hat laut Oö. FWG 2015 § 27 eine provisorische Bestellung durch die Oö. Landes-Feuerwehrleitung (auf Antrag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten) zu erfolgen. Diese provisorische Bestellung ist bis zum Zustandekommen einer rechtswirksamen Wahl gültig. Eine Wahl ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen!

Administration im Feuerwehrverwaltungssystem syBOS

Funktionszurücklegung:

Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein vom Feuerwehrkommandanten bestelltes Kommandomitglied (Zugskommandant, Gerätewart), kann die Funktion durch die Feuerwehr in syBOS beendet werden. Handelt es sich bei der zurückgelegten Funktion um ein gewähltes Kommandomitglied (Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer, Kassenführer), ist das Rücktrittsschreiben (mit Eingangsdatum bei der Standortgemeinde) im Dienstweg an das Landes-Feuerwehrkommando OÖ zu übermitteln. Die Änderung in syBOS erfolgt durch das Landes-Feuerwehrkommando OÖ.

Vorübergehende Bestellung durch den Feuerwehrkommandanten mittels Bescheid:

Ist eine Wahl notwendig, hat der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person mittels Bescheid zu bestellen, welche die Funktion bis dahin ausübt Der Bescheid ist dem Landes-Feuerwehrkommando OÖ im Dienstweg zu übermitteln. Die Eintragung der Funktion in syBOS erfolgt durch das Landes-Feuerwehrkommando OÖ.

Feuerwehrwahl:

Jede Feuerwehrwahl ist in der Wahlerfassung in syBOS zu dokumentieren. Nach Abschluss werden die gewählten Funktionen in syBOS automatisch aus- bzw. eingetragen.

Provisorische Bestellung durch die Landes-Feuerwehrleitung:

Die Administration der provisorischen Bestellung durch die Landes-Feuerwehrleitung wird über Antrag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch das Landes-Feuerwehrkommando OÖ durchgeführt. Nach positivem Beschluss wird die Funktion durch das Landes-Feuerwehrkommando OÖ beim jeweiligen Mitglied eingetragen. Ein entsprechendes Bestellungsdekret wird durch den Bezirks-Feuerwehrkommandanten überreicht